Vereinssatzung

>>> § 1 Name u. Sitz des Vereins und Geschäftsjahr <<<

1.) Der Verein wurde 1987 gegründet, trägt den Namen
KIRMESGESELLSCHAFT KETTIG 1987 E.V.
ist Mitglied im RKK und hat seinen Sitz in Kettig.
2.) Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01.-31.12. des selben Jahres.
3.) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Andernach eingetragen.


>>> § 2 Zweck des Vereins <<<


1.) Der Verein hat es sich zur Aufgabe gemacht, den jährlich stattfindenden Bartholomäus Kirmes auszurichten, um somit das Kulturleben von Kettig zu bereichern und alte Traditionen -insbesondere der Kirmesjugend- zu erhalten, ohne jedoch an der Neuzeit vorüberzugehen, frei von Bindungen und Bestrebungen politischer und konfessioneller Art.
Die Ausrichtung erstreckt sich auf:
a) die Schmückung des Dorfes
b) die Abhaltung einer Gemeinschaftsmesse
c) die Durchführung des Kirmeszuges
d) die Herrichtung und Aufstellung des Kirmesbaumes
e) die Bewirtung der Kirmesgäste
f) ein Sommernachtsfest für die Jugend durchzuführen
g) den St. Martins-Tag kulinarisch zu umrahmen

2.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
3.) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


>>> § 3 Mitgliedschaft <<<


Mitglied kann jeder werden, der ein Interesse hat, den Verein aktiv oder inaktiv bei der Erfüllung seiner Aufgabe nach § 2 zu unterstützen.
Der Verein unterscheidet nach

Mitgliedschaft in der Nachwuchsgruppe „Kirmes-Kids“
-hier können Kinder und Jugendliche im Alter von 0 bis Vollendung des 15. Lebensjahres Mitglied werden

und der

Mitgliedschaft in der Erwachsenen –Kirmesgesellschaft
-hier kann jeder ab dem 16. Lebensjahr Mitglied werden.

Personen, die nicht in Kettig wohnen bzw. nicht aus Kettig stammen, werden nur aufgenommen, wenn sie ein freundschaftliches oder eheliches Verhältnis zu einem Kettiger Gesellschaftsmitglied haben.


>>> § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder <<<


1.) Die Mitglieder der Kirmesgesellschaft haben Stimmrecht bei der Jahreshauptversammlung. Desweiteren haben Sie das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
Die Interessen der Nachwuchsgruppe werden durch die Betreuer der Gruppe vertreten.
2.) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.
3.) Jedes Mitglied, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, ist zu einer Entrichtung eines Jahresbeitrages verpflichtet.
4.) Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen und beträgt zur Zeit 12,00 € für die Mitglieder der Gesellschaft.
Der Jahresbeitrag für die Mitglieder der Nachwuchsgruppe beträgt 3,00 €.


>>> § 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft <<<


1.) Die Aufnahme ist nach schriftlicher Antragstellung beim Vorstand jederzeit möglich.
2.) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss
3.) Beim Tode eines Mitgliedes erweist der Verein dem Verstorbenen die letzte Ehre.
4.) Die Austrittserklärung hat gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erfolgen.
5.) Der Ausschluss erfolgt:
a) bei grobem oder wiederholten Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins.
b) Wegen unehrenhaftem Verhalten innerhalb des Vereinslebens.
c) Aus sonstigen schwerwiegenden Gründen.
6.) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Vor der Entscheidung des Vereinsausschlusses, ist dem Mitglied innerhalb einer Frist von 4 Wochen, eine Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen in einer Mitgliederversammlung zu äußern.
Der Ausschluss erfolgt dann durch diese Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
7.) Mit Beendigung der Mitgliederschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliederschaftsverhältnis. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Schacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.


>>> § 6 Organe des Vereins <<<


Die Organe des Vereins sind:
1.) Der Vorstand
2.) Die Mitgliederversammlung


>>> § 7 Der Vorstand <<<


1.) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 1. Kassierer
d) dem 2. Kassierer
e) dem 1. Schriftführer
f) dem 2. Schriftführer
g) dem Techniker/Materialwart
h) dem Pressewart
i) den Jugendvertretern

Je nach Bedarf und Größe des Vereins ist der Vorstand zu erweitern und zwar um folgende Posten:
a) dem 3. Vorsitzenden
b) dem Beitragskassierer
c) dem Fähnerich (bei Vorhandensein einer Vereinsfahne)
d) dem Beisitzer

2.) Der 1. Vorsitzende, sein Stellvertreter (2. Vorsitzende), sowie der 1. Kassierer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
3.) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
4.) Die Kassierer verwalten die Vereinskasse und führen die Bücher über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins.
5.) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl ist möglich.
6.) Der Vorstand berät über Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, berufen werden.
Sodann werden in Mitgliederversammlungen, die ebenfalls vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, berufen werden über diese Beratung und Vorschläge Beschlüsse gefasst.
Diese Versammlung ist mit einfacher Stimmenmehrheit beschlussfähig.


>>> § 8 Die Jahreshauptversammlung <<<


1.) Die Jahreshauptversammlung ist jedes Jahr vom Vorstand einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Verbandsgemeine Weißenthurm.
2.) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muß dieses tun, wenn 1/3 der Mehrheit dieses beim Vorstand schriftlich beantragt oder begründet hat.
3.) Die Jahreshauptversammlung ist mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.


>>> § 9 Aufgaben der Jahreshauptversammlung <<<


Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:
1.) Die Wahl des Vorstandes alle 2 Jahre.
2.) Die Wahl von 2 Kassenprüfern.
Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, die Vereinskasse und die Buchführung 8 Tage vor der Jahreshauptversammlung zu prüfen.
Der Vorstand hat jederzeit Einsicht in die Kassenbücher.
3.) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und der Erteilung und Entlastung.
4.) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alles sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
5.) Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.


>>> § 10 Beurkundung von Beschlüssen und Niederschriften <<<


Über jede Jahreshauptversammlung und Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt. Diese ist vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

>>> § 11 Satzungsänderungen <<<


Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist der Tagesordnungspunkt als Satzungsänderung anzugeben. Bei der Versammlung sind die Änderungen schriftlich vorzulegen.
Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. Im übrigen wird auf § 33 BGB hingewiesen.

>>> § 13 Vermögen <<<


1.) Alle Spenden, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausdrücklich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
2.) Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


>>> § 14 Vereinsauflösung <<<


1.) Die Vereinsauflösung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, die mindestens von 50% aller Mitglieder besucht sein muss. Die Auflösung wird wirksam, wenn ¾ der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen. Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung muß den Tagesordnungspunkt „Vereinsauflösung“ enthalten. Wird eine Beteiligung von 50 % der Mitglieder nicht erreicht, ist innerhalb von 8 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann mit ¾ Mehrheit entscheidet.
2.) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Gemeinde Kettig mit der Zweckbestimmung das dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Neugründung einer Kirmesgesellschaft in Kettig zu verwenden ist. Die neu gegründete Kirmesgesellschaft muß jedoch die Voraussetzung und Bestimmungen für die Gemeinnützigkeit erfüllen.
Ist die Mittelverwendung innerhalb von 2 Jahren nicht möglich, so sind sie für den Bau oder Ausbau von Kinderspielplätzen oder für den Kindergarten zu verwenden.


>>> § 16 Inkrafttretung <<<


Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 28.12.1989 beschlossen. Sie tritt am 01.01.1990 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 04.09.1987, sowie die Satzungsänderung vom 25.01.1989 außer Kraft.